Verjährung von Bußgeld: Wann verjährt der Bescheid?
Bußgeldbescheide verjähren in Deutschland normalerweise nach drei Monaten. Nach der Verjährung besteht keine Zahlungspflicht mehr. Allerdings gibt es verschiedene Umstände, die die Verjährungsfrist verlängern. Hast Du es auf eine mögliche Verjährung abgesehen, solltest Du einige Details über Bußgeldverfahren wissen. Im internationalen Vergleich sind die Verjährungsfristen in Deutschland recht kurz.
Wie viele Dinge im Leben haben Bußgeldbescheide nur eine begrenzte Haltbarkeit. Nach bestimmten Fristen erlischt der Anspruch der ausstellenden Behörde auf Zahlung des festgelegten Bußgelds. Der Bußgeldbescheid ist damit verjährt.
Wenn Du eine Ordnungswidrigkeit begangen und einen entsprechenden Bußgeldbescheid zugesandt bekommen hast, solltest Du die Termine und Fristen genau ansehen. Einmal ist der Bescheid mit einer Zahlungsfrist verbunden. Bei üblichen Bußgeldverfahren beträgt diese zwei Wochen. Etwas dezenter ist eine zweite „Terminsache“. Die Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheids ist gesetzlich festgelegt und gilt ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit.
Wann verjährt ein Bußgeld?
Wann genau ein Bußgeld verjährt, ist im § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“ Das bedeutet, dass Du kein Bußgeld zahlen musst, wenn Dir innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Tat kein Bußgeldbescheid zugeschickt wird.
Ist der Bußgeldbescheid angekommen, läuft eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten. Allerdings musst Du damit rechnen, dass in diesem Zeitraum recht rasch weitere Zahlungsaufforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen folgen, falls Du mit einer Verjährung kalkulierst und von der Zahlung absiehst.
Die Sache mit der Verfolgungsverjährung sieht auf den ersten Blick einfach aus, ist sie aber nicht. Denn während dieser drei Monate kann es im Bußgeldverfahren zu Unterbrechungen der Verjährung kommen, auf die Du keinen Einfluss hast. Der behördliche Anhörungsbogen, den Du nach der Ordnungswidrigkeit zugestellt bekommst, kann zum Beispiel die Verjährung unterbrechen. Für die Verjährung spielt keine Rolle, ob Du bei der Zustellung anwesend bist oder nicht.
Im Anhörungsbogen wirst Du aufgefordert, Dich zum Vorgang zu äußern. Dazu bist Du nicht verpflichtet. Lediglich die Angaben zur eigenen Person sind zu leisten. Der ADAC empfiehlt: „Sinnvollerweise sollten vor einer Äußerung zur Sache die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle eingesehen und ausgewertet werden. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger können diesen Unterlagen entnehmen, ob und mit welchem Einwand Erfolgsaussichten bestehen.“
Wenn die Verjährung von vorn beginnt
Der Anhörungsbogen hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist von drei Monaten wieder von vorne gezählt wird. Dabei spielt es laut ADAC keine Rolle, wann das Schreiben zugestellt wird. Maßgebend für die Verjährung ist das Datum der Anordnung und das steht nicht auf dem Bogen selbst, sondern in der Bußgeldakte. Um genau zu klären, wann die Verfolgungsverjährung wirksam wird, müsstest Du also Einsicht in die Bußgeldakte nehmen. Das kannst Du mithilfe eines Anwalts tun oder auch alleine. Voraussetzung ist, dass Du einen entsprechenden Antrag bei der für die Ausstellung des Bußgeldbescheides zuständigen Behörde stellst.
Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht es auch, wenn die zuständige Polizeidienststelle einen Vernehmungstermin anordnet. Dabei ist es egal, ob die der Ordnungswidrigkeit beschuldigte Person erreicht wird oder nicht. So legte es ein Urteil des Amtsgerichts Landstuhl von 2015 fest.
Nun drängt sich die Frage auf, ob durch bestimmte Vorgänge die Verjährung endlos aufgeschoben werden kann. Das ist nicht der Fall. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Verjährung spätestens wirksam wird, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist von drei Monaten erreicht ist. Zusätzlich gibt es noch eine absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie wird wirksam, wenn zum Beispiel eine Gerichtsverhandlung notwendig wird und sich dieses Prozedere aus Termin- oder anderen Gründen in die Länge zieht. Die Ordnungswidrigkeit verjährt dann. Ein Sonderfall sind Alkohol- und Drogendelikte. Hier gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist läuft übrigens immer einen Tag vor den offiziellen drei Monaten ab. Wenn also die Ordnungswidrigkeit am 10. Juni begangen wurde, endet die Verjährungsfrist am 9. September. Maßgeblich für die Verjährung ist, dass der Bußgeldbescheid innerhalb dieser Zeit zugestellt wurde, also im Briefkasten des Beschuldigten gelandet ist.
Dann beginnt eine weitere Frist, die nicht unwichtig ist: Du hast 14 Tage lang Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die Verjährung löscht nicht automatisch den Zahlungsanspruch. Das könnte interessant sein, wenn Du den Betrag des Bußgeldbescheides zahlst und sich danach herausstellt, dass der Bescheid bereits verjährt ist. Es besteht dann trotz Verjährung kein Anspruch auf Rückzahlung des Bußgeldes. Genau geregelt ist der Einspruch mit all seinen Besonderheiten im § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG):
„Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dieser Frist ist nicht möglich. Bei einem Einspruch kann auch eine für den/die Betroffene(n) nachteilige Entscheidung getroffen werden. Es besteht die Möglichkeit, zugleich mit dem Einspruch sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel im weiteren Verfahren zur Entlastung vorgebracht werden; dabei steht es frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Werden jedoch entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht, können Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen, selbst wenn das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.“
Beispiele für verjährte und nicht verjährte Bescheide
Ein Fahrzeughalter bekommt am 5. Mai einen Bußgeldbescheid zugestellt mit dem Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Am 2. Juni erhält er ein Schreiben der Behörde mit einem Anhörungsbogen, auf das er nicht reagiert. Schließlich wird am 10. August ein Bußgeldbescheid zugestellt. Der Einspruch des Beschuldigten, die dreimonatige Verjährungsfrist ab der Ordnungswidrigkeit sei überschritten, gilt hier nicht. Mit der Zustellung des Anhörungsbogens am 2. Juni lief die Verjährung weiter bis zum 1. September. Der Bußgeldbescheid ist also gültig.
In einem anderen Fall wird das Firmenfahrzeug einer GmbH am 23. April mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen. Das Unternehmen erhält am 18. Mai einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Falls das Unternehmen nicht dafür verantwortlich sei, solle es den Bogen an die konkrete Person, die gefahren ist, weiterleiten. Der Geschäftsführer, der tatsächlich gefahren ist, nimmt in einem Schreiben drei Tage nach Zustellung des Anhörungsbogens Stellung. Schließlich wird am 28. Juli ein Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen. Der Einspruch, dass hier die Verjährung bereits eingetreten sei, ist hier gültig. Der Anhörungsbogen ging nicht an eine konkrete Person, gilt also nicht als Vernehmung und hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist.
Bußgeldbescheid und Verjährung im Ausland
Im Vergleich zu anderen Ländern sind die Verjährungsfristen in Deutschland relativ human. In Belgien und Frankreich liegt die Verjährungsfrist bei einem Jahr, ebenso in Norwegen, Österreich und Tschechien. In Italien beträgt die Frist exakt 360 Tage. Schneller verjähren die Ordnungswidrigkeiten in Großbritannien und Irland, nämlich nach sechs Monaten. In den Niederlanden verjähren Ordnungswidrigkeiten hingegen erst nach zwei Jahren, in der Schweiz verjähren sie nach drei Jahren, in Spanien nach vier Jahren und in Kroatien nach stolzen fünf Jahren.
Flattert ein Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland ins Haus, solltest Du das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es gibt EU-weit einen Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen, den bis auf Griechenland alle EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet haben und deshalb auch vollstrecken können. Der ADAC rät hier zur Vorsicht: „Die EU-Staaten sind unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender. Eine Vollstreckung von griechischen Bußgeldern findet hierzulande noch nicht statt.“
Man sollte sich zu Hause nicht allzu sicher fühlen. Gefährlich werden kann es, wenn man wieder in das besagte Urlaubsland einreist und in eine Kontrolle gerät. Andererseits kannst Du bei prompter Zahlung einiges sparen. Manche Länder geben bei schneller Überweisung Nachlässe von bis zu 50 Prozent. Das ist zum Beispiel in Frankreich, Großbritannien, Italien, Slowenien und Spanien üblich.
Wann Verjährungsfristen unterbrochen werden
- Ein Anhörungsbogen wird zugestellt
- Eine Vernehmung des Betroffenen ist angeordnet
- Ermittlungsakte geht an Staatsanwalt
- Ermittlungsakte geht an Amtsgericht
- Verhandlungstermin wird angesetzt
- Verfahren wird vorläufig eingestellt