Abzocke vorm Supermarkt? Alle Infos zum Kunden-Knöllchen
Auf vielen Supermarkt-Parkplätzen verteilen Privatunternehmen „Parkstrafen“ an Kunden. Aber ist das überhaupt legal? Lies hier alles zur fragwürdigen Praxis.
- Strafen sind zulässig, theoretisch
- Die „Park-Strafe“ ist eine Vertragsstrafe, kein Bußgeld
- So kannst Du die Strafe abwenden
- Abschleppgebühren: oft ungerechtfertigt
- Inkasso-Forderung nach Supermarkt-Knöllchen?
- Tipp: den Markt-Manager informieren
- Checkliste: So gehst Du gegen Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz vor
Bei diesem automobilen Ärgernis hält man nicht das Lenkrad in der Hand, sondern die gefüllte Einkaufstüte. Wer eben noch an der Supermarktkasse eine stolze Summe für den Wocheneinkauf zahlte, hat bei der Rückkehr zum Auto wenig Verständnis für ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. Jedenfalls nicht, wenn das Auto auf dem Kundenparkplatz des Supermarkts steht.
Die Aufklärung steht auf dem Ticket und lautet sinngemäß: Es war keine Parkscheibe ausgelegt. Oder der Sprint durch die Regalreihen dauerte zu lange. Vereinzelt wird sogar die Parkposition leicht außerhalb der Linien bemängelt. Zunächst geht es meist um Strafen im Bereich von 30 Euro, manchmal um deutlich höhere Forderungen eines Inkasso-Büros. In beiden Fällen wähnt sich der Kunde im falschen Film und sieht den Supermarkt-Betreiber in der Rolle des Raubritters. Dürfen auf den privaten Stellflächen überhaupt Strafen verteilt werden? Wer erhebt die fragwürdige Forderung? Wie sollte man als Betroffener vorgehen? Das klären wir hier.
Das Kompakt-SUV gilt als eines der vielseitigsten Autos. Es beherrscht die lange Autobahnfahrt ebenso gut wie das steile Klettern im Gelände.
Strafen sind zulässig, theoretisch
Grundsätzlich dürfen Besitzer und Pächter der Parkflächen maximale Parkzeiten definieren und bei Verstößen Geldstrafen einfordern. Viele Betroffene erzürnt die rechtliche Situation weniger als der moralische Hintergrund: Warum kassiert man beim eigenen Kunden ab? Wer dies dem Marktmanager mit erhobener Stimme mitteilt, wird folgende Erklärungen erhalten: Berufstätige würden ansonsten den Parkplatz als Gratis-Stellfläche nutzen, Pendler und Öffi-Nutzer als Park-and-Ride-Angebot. Den echten Kunden fehle dann schlicht der Parkplatz.
Valide Argumente, die aber noch nicht die rigorose Praxis erklären. Das Knöllchen steckt oft schon nach einem normalen Einkauf hinter dem Scheibenwischer, nicht erst gegen Feierabend. Diese erbarmungslose Vorgehensweise liegt am Outsourcing, denn die Marktkette kontrolliert nicht selbst. In der Regel wird die Aufgabe an Überwachungsfirmen ausgelagert. Zunehmend pachten Privatunternehmen selbst den Parkplatz. Auf den Zetteln stehen dann Unternehmensnamen wie Fairparken, Park&Control oder Parkräume KG. Es handelt sich um Firmen, deren Profit direkt oder indirekt aus den Strafen entsteht.
Die „Park-Strafe“ ist eine Vertragsstrafe, kein Bußgeld
Konkret handelt es sich damit nicht um Bußgelder, sondern um Vertragsstrafen. Du hast nichts unterschrieben? Ist auch nicht notwendig. Aus rechtlicher Sicht erklärst Du Dich mit den Rahmenbedingungen einverstanden, sobald Du das Auto auf der Fläche abstellst. Die strenge Regulierung der Parkdauer ist allerdings relativ neu und erfolgt längst nicht auf allen deutschen Kundenparkplätzen. Damit könne der Autofahrer aus gutem Grund von kostenloser und zeitlich unbegrenzter Parkmöglichkeit ausgehen, so die Rechtsprechung.
Schränken der Geschäfts- oder Parkflächenbetreiber die Parkdauer ein, muss das für den Kunden klar ersichtlich sein. Ein großes und gut lesbares Schild muss bei der Einfahrt die Bedingungen nennen. Im Idealfall gibt es weitere Hinweistafeln im Bereich der einzelnen Parkplätze und Informations-Blätter an den Markttüren.
So kannst Du die Strafe abwenden
Es gibt mehrere Möglichkeiten, das Knöllchen anzufechten. Eine hängt mit der genannten Regelung zu den Hinweisschildern zusammen. Eine verwaiste, überwucherte Tafel irgendwo am Rand der Parkfläche reicht nicht als Information für den Autofahrer. Geschäftsbedingungen in Mikro-Schrift ebenso wenig. In jedem Fall: Muss man die Mitteilung zu Parkscheiben-Pflicht, maximaler Parkdauer und finanziellen Konsequenzen erst suchen, kann man das in einem Schreiben an das Parkraum-Unternehmen mitteilen und die Zahlung verweigern.
Der Berliner Anwalt Thomas Hollweck vertritt auf seiner Info-Seite überdies den Standpunkt, dass die maximale Parkdauer als konkrete Zeitangabe angeführt werden müsse. Ein saloppes „nur für die Zeit während des Einkaufs“ genüge demnach nicht und wäre ebenso anfechtbar.
Ein weiterer Ansatzpunkt, um die Strafe abzuwenden: Die geforderte Summe ist schlicht zu hoch. Denn Pächter oder Eigentümer des Parkplatzes müssen sich beim geforderten Betrag an den Bußgeldern im öffentlichen Raum orientieren. Faustregel: Die Vertragsstrafe für falsches Parken darf maximal doppelt so hoch ausfallen wie ein herkömmliches Parkticket des Ordnungsamts. Übersteigt die Strafe das doppelte Bußgeld, ist die Geschäftsbedingung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Auf die häufig von Parkraumunternehmen geforderten 30 Euro trifft das also dann zu, wenn ein reguläres Knöllchen weniger als 15 Euro Bußgeld kosten würde. Es zahlt sich eventuell aus, bei der Stadt den gültigen Tarif zu erfragen.
Abschleppgebühren: oft ungerechtfertigt
Wie lange nach Ende der Parkzeit das Knöllchen ausgestellt wurde, ist ebenfalls entscheidend. Denn von einer gewissen Kulanz kann ein Autofahrer als Markt-Kunde ausgehen. Auf die Minute genau beziffern lässt sich dies nicht. Zählt der freundliche Mitarbeiter des Parkraumunternehmens jedoch mit Block und Kugelschreiber die Sekunden herunter, ist die Strafe zumindest fragwürdig.
Mitunter führen Parkraumunternehmen Kosten an, die über eine Vertragsstrafe hinausgehen. Wer etwa sein Auto nicht vorbildlich innerhalb der weißen Linien abstellt, findet häufig den Punkt „Abschleppvorbereitung“ auf der Rechnung. Rechtsanwalt Hollweck ergänzt in seinem Online-Ratgeber um die Beispiele „Kontrollmaßnahmen“, „Parkplatz- und Schadenskontrolle“, „Beseitigungsanspruch“ oder „Selbsthilfe“. All dies sind vage und unberechtigte Forderungen, solange keine realen Kosten für das Parkraumunternehmen entstehen. Bedeutet in der Praxis: Steht das Auto noch da oder fuhr man dem Haken des Abschleppunternehmers nicht direkt vor der Nase weg, kann man den Betrag anfechten.
Inkasso-Forderung nach Supermarkt-Knöllchen?
Nicht immer findet der Kunde die Forderung als Knöllchen am geparkten Fahrzeug vor. Manchmal kommt sie per Post, als Schreiben eines Inkasso-Unternehmens. Tenor: Man habe das Knöllchen ignoriert und müsse nun zusätzlich erhöhte Mahngebühren entrichten. Häufig wird ein Bild des unliebsamen Tickets am eigenen Fahrzeug beigelegt. Manchmal senden die Unternehmen das Fotomaterial im Nachhinein, nachdem der Kunde am Telefon abgestritten hat, dass jemals ein Knöllchen vorhanden war.
In Online-Foren sprechen Betroffene mitunter von Betrug. Mit kühlerem Kopf lassen sich noch starker Wind, Streiche von Kindern oder der Griff zum Scheibenwischer-Hebel als Erklärungsmodelle für verschwundene Strafzettel anführen. Doch spar Dir Wut und Hirnschmalz: Letztlich ist es unerheblich, wie und warum der Wisch verschwand. Denn der Gesetzgeber weiß, dass sich ein Scheibenwischer schlecht als Briefkasten eignet. Rechtsanwälte raten: der Inkasso-Agentur schriftlich mitteilen, dass die vorliegende Zahlungsaufforderung die erste sei. Selbst wenn ganze Fotoalben den Erstkontakt von Knöllchen und Windschutzscheibe dokumentieren: Die Inkasso-Kanzlei muss nachweisen, dass der Zettel persönlich zugestellt wurde. In der Praxis wird das schwierig.
Der S-Max lädt 2.020 Liter im Kofferraum oder transportiert bis zu sieben Fahrgäste.
Tipp: den Markt-Manager informieren
Parkraumunternehmen und Inkasso-Kanzleien wissen ganz gut, wann eine Strafzahlung gerechtfertigt ist und bei welchen Forderungen sie sich aus dem Fenster lehnen. Wer die Summe aus einem der genannten Gründe nicht überweist und das schriftlich begründet, kann Vertragsstrafe und Mahngebühr meist abwenden. Wenn nicht, bieten sich schriftliche und telefonische Rechtsberatungen an, in einem weiteren Schritt der Weg zum Anwalt. Klar ist: Bei allem Ärger über die fragwürdige Praxis sollte die Schwere der Geschütze im Verhältnis zur geforderten Summe stehen.
Ob ein Supermarkt-Verantwortlicher an Ort und Stelle die Sache klären kann? Eher unwahrscheinlich. Ob es Sinn macht, dem Geschäftsführer oder Schichtleiter die Situation darzulegen? Definitiv. Denn zwischen Warenbestellung, Buchhaltung und Kasse drei wissen leitende Angestellte oft gar nicht, wie Parkunternehmen jenseits der gläsernen Schiebetür mit ihren Kunden umgehen. Und können daran mitunter mittelfristig etwas ändern. Was auf jeden Fall hilft: Parkscheibe stellen.
Checkliste: So gehst Du gegen Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz vor
Du hast ein Knöllchen auf einem Supermarkt-Parkplatz bekommen und möchtest wissen, ob die Vertragsstrafe gerechtfertigt ist? Folgendes kannst Du selbst klären:
- Befindet sich nahe der Einfahrt zum Supermarkt-Parkplatz ein gut sichtbares Hinweisschild mit klar formulierter maximaler Parkdauer?
- Ist die Höhe der Vertragsstrafe verhältnismäßig? Sprich: Ist die Summe weniger als doppelt so hoch wie das Bußgeld für Falschparken in diesem Stadtteil?
- Sind alle Kostenpunkte nachvollziehbar? Konkret: Kannst Du bei jedem angeführten Punkt nachvollziehen, wie für das Parkraumunternehmen Kosten entstanden sind (z. B. durch erfolgtes Abschleppen)?
- Hast Du vor einer etwaigen Mahnung bereits eine Zahlungsaufforderung in schriftlicher Form per Post erhalten?
Wenn Du einen der Punkte mit „Nein“ beantworten kannst, ist die geforderte Summe womöglich zu hoch angesetzt oder die Vertragsstrafe sogar gänzlich hinfällig. Allerdings: Solltest Du Dich entscheiden, die Vertragsstrafe nicht zu zahlen, teile das dem Parkunternehmen in schriftlicher Form und mit umfassender Begründung mit.