Deutschlands größter Fahrzeugmarkt
Suche
Fahrzeuge auf Parkplatz
Quelle: dpa/Picture Alliance
Kodex für den Fahrzeughandel im Internet: Eine Initiative des ADAC e.V., der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale), der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) und von AutoScout24 und mobile.de

Präambel

Der Fahrzeughandel im Internet ist nicht mehr wegzudenken. Gerade auch für den gewerblichen Kfz-Handel ist das Internet inzwischen zum wichtigsten Medium für das Inserieren und die Kontaktanbahnung geworden. Die Initiatoren dieses Kodex, der ADAC e.V., der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale), der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) und die Internet-Anzeigenbörsen AutoScout24 GmbH (AutoScout24) und mobile.de GmbH (mobile.de) stimmen überein, dass der weitere Erfolg direkt von einer Beibehaltung der hohen Qualität des Fahrzeughandels im Internet abhängt. Das Kapital des Handels ist die Zufriedenheit der Nutzer. Sie kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Angebote beim Fahrzeughandel im Internet ein Maximum an Transparenz aufweisen und die Transaktionen beim Handel ordnungsgemäß ablaufen.

Deshalb ist es von hoher Bedeutung, gegen auftretende Missstände, die auf den Betrug argloser Verbraucher oder aber unberechtigte Vorteile im Wettbewerb der Kfz-Händler zielen, entgegenzuwirken. Auf dem Verkehrsgerichtstag 2007 wurde deshalb beschlossen, gemeinsam verbindliche Verhaltensstandards für diesen Bereich zu erarbeiten.

Adressaten des hierzu entwickelten Kodex sind die Automobilbranche im Internet (im Folgenden: Händler), ihre Verbände (im Folgenden Händlerverbände), Verbraucherverbände und alle Betreiber von Internet-Anzeigenbörsen, die Inseratsmöglichkeiten für den Autohandel bieten (im Folgenden: Anzeigenbörsen) und sich an die niedergelegten Regeln halten.

I. Ziel

Der Kodex dient dazu, gemeinsam gegen diejenigen Faktoren vorzugehen, die einen sicheren und qualitativen Fahrzeughandel im Internet gefährden. Deshalb ist es das übergeordnete Ziel, Sicherheit für die Käufer, Schutz vor Betrugsversuchen und ein faires Wettbewerbsverhalten gewerblicher Händler bestmöglich sicherzustellen. Verbindliche Verhaltensregeln sorgen dafür, Transparenz zu gewährleisten und gemeinsam den Missbrauch der Möglichkeiten, die der Fahrzeughandel im Internet bietet, aktiv zu bekämpfen.

Das Ziel des Kodex ist es, die großen Vorteile des Fahrzeughandels im Internet für alle Nutzer zu sichern und zu fördern. Der Kodex soll insbesondere die Zufriedenheit von Käufern und Verkäufern steigern und dafür sorgen, dass diese miteinander vertrauensvoll handeln. Dies dient dem Verbraucher- und Mitbewerberschutz. Gemeinsame Verhaltensregeln, die für alle Akteure des Fahrzeughandels im Internet gelten, bilden dafür ein geeignetes Fundament.

Die Initiatoren haben daher Verhaltensregeln erarbeitet, die einen ordnungsgemäßen Ablauf des Fahrzeughandels im Internet sichern sollen. Die Adressaten des Kodex befolgen die hier niedergelegten Regeln. Händler, Anzeigenbörsen und Verbände werden zudem den Kodex auf deren Website kommunizieren, so dass alle Nutzer des Fahrzeughandels im Internet den Kodex leicht und jederzeit einsehen können.

II. Händler und Händlerverbände

1. Allgemeines

Die Händler verpflichten sich, den Kodex zu befolgen und dazu beizutragen, diesen unter ihren Kunden zu kommunizieren. Sie unterlassen alle Verhaltensweisen, welche die Sicherheit und Qualität des Fahrzeughandels im Internet gefährden. Die Zufriedenheit der Nutzer ist ihr oberstes Ziel. Dazu sorgen die Händler für die Aktualität ihrer Angebote. Verkaufte Fahrzeuge sind schnellstmöglich aus der Börse zu entfernen. Fahrzeuge, die nicht existieren oder nicht beschafft werden können (Lockvögel), werden nicht in die Börse eingestellt.

2. Gesetzliche Vorgaben 

Die Händler erfüllen alle sich aus gesetzlichen Vorgaben ergebenden Verpflichtungen. Dazu zählen insbesondere folgende Pflichten:


- Die Händler stellen die in § 5 Telemediengesetz geforderten folgenden Informationen bereit (sog. Impressumspflicht) oder ermöglichen zumindest den Abruf über einen direkten Link:

  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z. B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden) nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes,
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) nach § 139c der Abgabenordnung.

- Die Händler geben die nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten zusätzlichen Angaben an. Nach diesen Vorschriften sind in dem dafür vorgesehenen Preisfeld Endpreise anzugeben, die insbesondere die Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile (insbesondere Überführungskosten) beinhalten müssen. Inserate mit offenkundig unrichtiger oder irreführender Preisangabe sind unzulässig (siehe dazu auch unter Preisdarstellung).

- Die Händler machen, soweit dies nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) vorgeschrieben ist, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sowie zur CO2-Effizienzklasse inklusive graphischer Darstellung angegeben werden und verwenden dabei zusätzlich den Hinweis auf die ausführlichen Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zur spezifischen CO2-Emission. Diese lassen sich dem Leitfaden entnehmen, der auf der Website der DAT Deutsche Automobiltreuhand GmbH (DAT) abrufbar ist (unter: http://www.dat.de/leitfaden/LeitfadenCO2.pdf). Auf diesen Leitfaden ist im Zusammenhang mit den Informationen zum Verbrauch und den Emissionen im Angebot hinzuweisen. 

- Für die Fälle, in denen ein Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird, beachten die Händler die umfangreichen vor- und nachvertraglichen Pflichten nach dem Fernabsatzrecht, insbesondere die Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht.

3. Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Anzeigenbörsen 

Die Händler beachten die Vorgaben der Nutzungsbedingungen der Anzeigenbörsen, insbesondere es zu unterlassen, nicht zugelassene Produkte in dort veröffentlichten Anzeigen zu veröffentlichen. 

4. Fahrzeugkategorien

Die Händler verpflichten sich, die von ihnen inserierten Fahrzeuge entsprechend der im Glossar zu diesem Kodex definierten Fahrzeugkategorien – Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeuge, Tageszulassung, Jahreswagen, Vorführwagen, Oldtimer – wahrheitsgemäß zuzuordnen und Inserate für Fahrzeuge in nicht passenden Kategorien zu unterlassen.
Die Definitionen sind Teil des Kodex und diesem als Annex angefügt. Sie werden zudem für die Nutzer in geeigneter Form zum Abruf bereitgehalten.

5. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben

Händler müssen in ihren Angeboten ihre Fahrzeuge wahrheitsgemäß und vollständig beschreiben. Sie haften für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Die Händler legen in der Detailbeschreibung alle für eine Kaufentscheidung grundsätzlich wichtigen Eigenschaften des Fahrzeugs einschließlich aller erheblichen Mängel des Fahrzeugs offen.
Dazu gehört insbesondere der verpflichtende Hinweis auf erhebliche unreparierte Beschädigungen, die vollständig und wahrheitsgemäß beschrieben werden müssen. Die Angaben dürfen den Schaden nicht bagatellisieren, der Schaden soll durch ein Foto dokumentiert werden. Ein Fahrzeug darf nur als „unfallfrei“ angeboten werden, wenn der Händler sich von diesem Umstand überzeugt hat und er hierfür auch rechtlich einstehen kann und will.

Auch die tatsächliche Gesamtlaufleistung muss korrekt angegeben werden; ist diese nicht bekannt oder zu ermitteln, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nur um den abgelesenen Kilometerstand handelt. Ist das Fahrzeug mit einem Austauschmotor ausgestattet, so ist dies kenntlich zu machen. Zudem muss der Händler offenlegen, wenn es sich bei den Fahrzeugen um einen EU-Import handelt oder um ein sonstiges Fahrzeug, welches ursprünglich nicht für den deutschen Markt produziert wurde.

Der Händler verwendet keine irreführenden Angaben. Sie unterlassen insbesondere das Einstellen unter einer nicht einschlägigen Rubrik oder die falsche Angabe der Kilometerleistung oder des Datums der Erstzulassung. Händler sind für die Richtigkeit der von ihnen verwendeten Daten verantwortlich. Sie achten besonders darauf, irrtümlich unrichtige Angaben (z. B. Tippfehler) zu vermeiden, berichtigen diese jedenfalls aber nach deren Entdeckung unverzüglich.

Soweit nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, dass ein Fahrzeug erst bestellt oder beschafft werden muss, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Vorratsfahrzeug (oder Lagerfahrzeug) handelt, das dann beim bewerbenden Händler tatsächlich direkt zur Besichtigung bereitsteht oder kurzfristig (bis max. 24 Stunden) bereitgestellt werden kann.
Es ist weiterhin zu kennzeichnen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um Mietwagen, ein Taxi- oder ein Fahrschulfahrzeug handelt.

6. Preisdarstellung

Die Händler sind verpflichtet, richtige und wahrheitsgemäße Preisangaben zu machen. Die Preisangabe muss den tatsächlichen Bruttoendpreis einschließlich der Mehrwertsteuer und sämtlicher Nebenkosten enthalten. Hierzu zählen insbesondere auch die Überführungskosten. Unzulässig ist es daher, ein Fahrzeug mit dem Hinweis „zzgl. Überführung“ anzubieten oder zu bewerben. Dies gilt auch, wenn die Überführungskosten konkret ausgewiesen werden. Die Kosten müssen vielmehr von vornherein in den Endpreis einberechnet und ins vorgesehene Preisfeld eingetragen werden.
Der Bruttoendpreis sollte die Kosten der Überführung bis Händlerstandort beinhalten. Sollte der Händlerstandort von dem Fahrzeugstandort abweichen, muss diese Abweichung im Inserat kenntlich gemacht werden.
Diese Grundsätze gelten für alle Fahrzeuge und insbesondere auch für Exportfahrzeuge es sei denn, diese werden in separaten Kategorien (z.B. für Exportfahrzeuge) dargestellt.

7. Verwendung von Fotos

Händler verwenden bei Gebrauchtwagen grundsätzlich nur eigene Bilder oder Originalfotos und bei Neuwagen vorzugsweise eigene Bilder, die bei Vorratsfahrzeugen das jeweils angebotene Fahrzeug zeigen. Soweit die Händler bei Neufahrzeugen fremde Katalogbilder nutzen, geschieht dies nur, wenn die dafür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorliegen und auf die abweichende Quelle (z. B. Katalogbild) der Bilder klar erkennbar hingewiesen wird.

8. Abwicklung

Händler verlangen keine Anzahlungen, die Geschäftsabwicklung erfolgt Zug um Zug. Nach erfolgreichem Vertragsschluss erhält der Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel, sowie Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, oder Fahrzeugschein und -brief.

III. Anzeigenbörsen

1. Allgemeines

Die Anzeigenbörsen wirken darauf hin, dass die Händler und andere Inserenten die gesetzlichen Bestimmungen und die Verpflichtungen des Kodex beachten. Sie halten den Kodex für ihre Nutzer zum Abruf bereit.

2. Aufklärung 

Die Anzeigenbörsen halten für ihre Nutzer gut wahrnehmbare Hinweise auf mögliche Risiken beim Autokauf sowie grundsätzliche Verhaltensregeln für eine sichere Abwicklung auf der Seite bereit. Insbesondere warnen sie davor, Vorkasse zu leisten und empfehlen ihren Nutzern, das Geschäft nur Zug um Zug abzuwickeln. Auf zusätzliche Informationsangebote, wie etwa die Seite www.sicherer-autokauf.de, sollte hingewiesen werden. Zudem halten die Anzeigenbörsen auch zusätzliche Informationen für gewerbliche Anbieter bereit, worin sie explizit auf die Verpflichtungen der Händler hinweisen.

3. Begriffsdefinitionen und Pflichtfelder

Die Anzeigenbörsen verwenden die für diesen Kodex entwickelten Kategorien: Neufahrzeuge, Gebrauchtfahrzeuge, Tageszulassung, Jahreswagen, Vorführwagen, Oldtimer, Unfallwagen. Sie halten die Definitionen der Begriffe für ihre Nutzer in geeigneter Weise zum Abruf bereit.
Die Anzeigenbörsen sehen für das Einstellen von Fahrzeugangeboten folgende Pflichtfelder vor, die vom Nutzer beim Einstellen des Angebots ausgefüllt werden müssen:

  • Marke, Modell (Angabe: 'Andere' möglich)
  • Kategorie (Gebrauchtwagen, Neuwagen, Tageszulassung, Jahreswagen, Vorführwagen, Oldtimer, Unfallwagen)
  • Preis (als Endpreis)
  • bei allen Fahrzeugen außer Neuwagen: Erstzulassung und Kilometerstand
  • Energiekennzeichnungen (bei Neufahrzeugen, Tages- bzw. Kurzzulassungen und Vorführwagen).

Die Anzeigenbörsen weisen auf den einzelnen Detailangabenseiten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Preisangaben um Bruttoendpreise einschließlich Mehrwertsteuer und sämtlicher Nebenkosten handeln muss.

4. Anbieteridentifikation und Probezeit

Die Anzeigenbörsen fordern grundsätzlich bei der Anmeldung zur Plattform von den Händlern Gewerbeanmeldungen oder Registerunterlagen an. Während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten nach erstmaliger Registrierung (Probezeit) überprüfen die Anzeigenbörsen die Angebote der Händler stichprobenartig in besonderem Maße und suchen ggf. den persönlichen Kontakt zu den Händlern.

5. Meldungen / Sanktionen

Die Anzeigenbörsen ergreifen zumutbare Maßnahmen, um unseriöse Anzeigen und Anbieter zu identifizieren und diese von den Plattformen auszuschließen. Insbesondere halten sie Kommunikationswege bereit, die es Verbrauchern und Händlern erlauben, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder solche gegen den Kodex unmittelbar zu melden. Die Anzeigenbörsen gehen den Meldungen nach und entfernen schnellstmöglich Inserate, die offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen oder den Kodex verstoßen und auch auf Aufforderung nicht nachgebessert werden.
Die Anzeigenbörsen setzen technische Systeme ein, um im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren gezielt nach bestimmten Verstößen zu suchen. Sie prüfen stichprobenartig, ob die Angaben des Händlers vollständig sind und informieren bei fehlenden Angaben den Händler.

Im Falle von Verstößen ergreifen die Anzeigenbörsen geeignete Maßnahmen gegen die nicht regelkonform agierenden Inserenten, um diese zu einer künftigen Einhaltung der Regeln zu bewegen. Im Falle fortdauernder Verstöße ergreifen die Anzeigenbörsen weitergehende Sanktionen bis hin zu einem Ausschluss des Inserenten.

6. Produktweiterentwicklung

Die vorstehenden Maßnahmen verhindern nicht die Weiterentwicklung des Produkts der Anzeigenbörsen. Die Börsen sind darauf bedacht, bei der Produktentwicklung die Förderung von Sicherheit und Qualität weiter zu fördern. 

IV. Verbraucher- und Händlerverbände (Verbände)

Die Verbände tragen durch eine aktive Informationsarbeit dazu bei, die sich aus diesem Kodex ergebenden Verpflichtungen in den Verbandsorganisationen bekannt zu geben. Die Händlerverbände wirken darauf hin, dass die Akzeptanz des Kodex zum verbindlichen Branchenstandard aller Mitglieder der jeweiligen Verbandsorganisation wird und ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung und Durchsetzung des Kodex zu erreichen. Im Rahmen des Möglichen unterstützen die Verbände die Mitglieder der Verbandsorganisation bei der Umsetzung des Kodex. Bei Verstößen gegen den Kodex informieren die Verbände die betroffenen Händler und Anzeigenbörsen und ergreifen unter den gesetzlichen Voraussetzungen geeignete verbandsinterne Maßnahmen, um die Einhaltung des Kodex sicherzustellen.

V. Information der Nutzer

Ein effektiver Schutz der Nutzer vor betrügerischen oder wettbewerbswidrigen Angeboten kann nur erreicht werden, wenn sie auch selbst mitwirken, über Sicherheitsmaßnahmen informiert sind und diese auch einsetzen.
Die Teilnehmer dieses Kodex sehen es daher als eine gemeinsame Aufgabe, die Nutzer bestmöglich zu informieren, damit diese u. a. die folgenden Sicherheitsregeln kennen und beachten:

  • Lesen Sie sich die Inserate aufmerksam durch!
  • Lassen Sie sich die Angaben bei Kaufinteresse vorab noch einmal ausdrücklich bestätigen.
  • In der Regel ist es zumindest bei Gebrauchtfahrzeugen empfehlenswert, sich das Fahrzeug vor Abschluss eines Kaufvertrags anzusehen und möglichst auch Probe zu fahren, um die Richtigkeit der Angaben des Händlers zu prüfen.
  • Prüfen sie die Übereinstimmung der Inseratsangaben mit den tatsächlichen Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.
  • Als Käufer sollten Sie keine Vorkasse leisten, sondern auf eine Zug-um-Zug Erfüllung bestehen.Nutzen Sie nur sichere Bezahlmethoden, bei denen der Empfang durch den tatsächlichen Empfänger nachweisbar ist. Nutzen Sie insbesondere keine Bargeldtransferservices wie z. B. Western Union oder MoneyGram.

Zudem werden weitergehende Aufklärungsangebote für die Nutzer, wie z. B. www.sicherer-autokauf.de, entwickelt und verbreitet.

VI. Zusammenarbeit mit Behörden und Zahlungssystemanbietern

Die Teilnehmer dieses Kodex streben an, die Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zu stärken, um eine effektive Verfolgung rechtswidriger Verhaltensweisen sicherzustellen.
Die Teilnehmer werden zudem darauf hinwirken, dass Zahlungssystemanbieter geeignete Maßnahmen ergreifen, um Missbräuche ihrer Dienste im Rahmen von Straftaten zu verhindern.

VII. Weiterentwicklung des Kodex

Die Teilnehmer des Kodex beabsichtigen eine regelmäßige Weiterentwicklung des Kodex, um sich an aktuelle Entwicklungen und neue Missbrauchsformen anzupassen. Hierzu ist ein regelmäßiger Austausch über Erfahrungen mit der Anwendung des Kodex und zu Tage tretende Missbrauchsformen beabsichtigt.
 

Glossar - Definitionen zum Kodex für den Fahrzeughandel im Internet

1. Kategorisierung 

● Neuwagen

Das Fahrzeug ist noch nicht zugelassen, weder im Inland noch im Ausland und das Fahrzeug gehört der aktuellen im Handel befindlichen Modellreihe an und ist grundsätzlich nicht älter als 12 Monate. 

Oder:

Das Fahrzeug ist noch nicht zugelassen, weder im Inland noch im Ausland und das Fahrzeug gehört der Modellreihe an, die der derzeit im Handel befindlichen Modellreihe unmittelbar vorausgeht und ist grundsätzlich nicht älter als 12 Monate. Auf das Merkmal des Vormodells ist bei der Bezeichnung des Fahrzeugs hinzuweisen.

Erfüllt ein Fahrzeug die vorgenannten Anforderungen an ein Neufahrzeug, ist jedoch älter als 12 Monate, ist zwingend auf diesen Umstand hinzuweisen (z. B. Produktion September 2012).

Zur Kennzeichnungspflicht gemäß Pkw-EnVKV siehe Glossar Ziffer 5. 


● Tageszulassung

Tageszulassungen im Sinne der Kategoriedfinition können auch Kurzzulassungen sein.

Das Fahrzeug ist eine Tageszulassung, wenn es maximal eine Zulassung auf einen Handelsbetrieb aufweist – wobei der Zeitraum der Zulassung 30 Tage nicht überschreiten darf – und der aktuellen im Handel befindlichen Modellreihe angehört und grundsätzlich nicht älter als 12 Monate ist. 

Oder: 

Das Fahrzeug ist eine Tageszulassung, wenn es maximal eine Zulassung auf einen Handelsbetrieb aufweist – wobei der Zeitraum der Zulassung 30 Tage nicht überschreiten darf – und der Modellreihe angehört, die der derzeit im Handel befindlichen Modellreihe unmittelbar vorausgeht, und grundsätzlich nicht älter als 12 Monate ist. Auf das Merkmal des Vormodells ist bei der Bezeichnung des Fahrzeugs hinzuweisen.

Eine Herstellergarantie beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Erstzulassung. Wird das Fahrzeug bei Auslieferung nicht sofort zugelassen, kann die Garantie auch zu einem früheren Zeitpunkt beginnen.
Erfüllt ein Fahrzeug die vorgenannten Anforderungen an ein Neufahrzeug, ist jedoch älter als 12 Monate, ist zwingend auf diesen Umstand hinzuweisen (z. B. Produktion September 2012).

Zur Kennzeichnungspflicht gemäß Pkw-EnVKV siehe Glossar Ziffer 5. 

● EU-Import/Re-Import

Das Fahrzeug ist ursprünglich nicht für den deutschen Markt vorgesehen und wird aus dem EU-Ausland (wieder) in den deutschen Markt eingeführt. Diese Fahrzeuge können eine Erstzulassung im EU-Ausland aufweisen (in der Regel auf einen Fabrikatshändler); auch können neue Fahrzeuge aus dem EU-Ausland durch den Anbieter in der Automobilbörse vermittelt werden, das heißt der Kaufvertrag über das Fahrzeug kommt zwischen dem deutschen Kunden und einem ausländischen Kfz-Händler unter Vermittlung des in der Automobilbörse werbenden Händlers zustande.

● Gebrauchtwagen

Das Fahrzeug war oder ist zugelassen und ist im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß gebraucht worden. 

● Vorführwagen

Das Fahrzeug ist auf einen Händler zugelassen und dient ausschließlich Vorführzwecken. Es handelt sich dabei um ein Gebrauchtfahrzeug im kaufrechtlichen Sinne.
Zur Kennzeichnungspflicht gemäß Pkw-EnVKV siehe Glossar Ziffer 5. 

● Jahreswagen

Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Werbung nicht älter als 24 Monate sein und war maximal 13 Monate ununterbrochen zugelassen, und die Zulassung beschränkt sich auf einen Besitzer. 

● Oldtimer

Ein Fahrzeug, das mindestens 30 Jahre alt ist und die Voraussetzungen erfüllt, ein H-Kennzeichen zu erhalten. 

● Pkw

Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Personen dient und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweist; entscheidend ist die Einstufung laut Fahrzeugpapiere (Klasse M1 – siehe Fahrzeugdokumente Code „J“). 

● Nutzfahrzeuge

Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren oder Personen dient; entscheidend ist die Einstufung laut Fahrzeugpapiere (Klassen M2, M3, N1-3 – siehe Fahrzeugdokumente Code „J“); Baumaschinen, Land- und forstwirtschaftliche Maschinen oder Fahrzeuge.

● Gewerbliche Nutzung

Ein Fahrzeug, das gewerblich genutzt wurde, insbesondere Mietwagen, Fahrschulwagen oder Taxi-Fahrzeuge.

● Motorrad

Motorgetriebenes Zweirad, einschl. Trike und Quad.

● Exportfahrzeug

Ein Fahrzeug, das grundsätzlich für die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.


● Vorratsfahrzeuge (oder Lagerfahrzeuge)

Fahrzeuge, die direkt am Standort des Händlers verfügbar sind oder kurzfristig (bis max. 24 Stunden) bereitgestellt werden können.


2. Preis 

Im Feld „Endpreis“ sind Preise gem. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 1 PAngV anzugeben, d.h. insbesondere Bruttopreise einschl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie einschl. aller Neben- und Zubehörkosten (bspw. Überführungskosten). Preisaufschlüsselungen sind ausschließlich in der Rubrik „Beschreibung“ zulässig.

Diese Grundsätze gelten für alle Fahrzeuge, auch für Exportfahrzeuge, es sei denn, diese werden in separaten Kategorien dargestellt. 


3. Laufleistung

Im Eingabefeld für die „Laufleistung“ ist die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anzugeben, außer diese wird explizit eingeschränkt (bei AT-Maschinen mit geringerer Laufleistung oder bei Vorliegen anderer Umstände, die darauf hinweisen, dass die Gesamtlaufleistung nicht mit dem aktuellen Stand des Wegstreckenzählers übereinstimmt, ist auf diesen Umstand unter Rubrik „Beschreibung“ hinzuweisen). 

4. Erstzulassung

Anzugeben ist die tatsächliche Erstzulassung des Fahrzeugs mit den Mindestangaben Monat und Jahr (wenn ein Fahrzeug im Dezember 05 zugelassen wurde, ist die Erstzulassung mit 12/05 und nicht mit 01/06 anzugeben).

5. Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

Es gilt die Definition der Pkw-EnVKV für neue Personenkraftwagen. Als neue Personenkraftwagen gelten laut Verordnung Kraftfahrzeuge, die „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.“ Vollständige (gesetzlich geforderte) Angaben zu Verbrauch und Emissionen sind, demnach bei Neuwagen, Tages- bzw. Kurzzulassungen und Vorführwagen zu machen.

Anzugeben sind mindestens der Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus unter Angabe der für die Berechnung zugrundeliegenden Treibstoffart. Zudem muss die CO2-Effizienzklasse inklusive graphischer Darstellung angegeben werden, sofern erforderlich; empfehlenswert sind die Angaben der Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. Unabdingbar ist der Hinweis:
"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unter www.DAT.de unentgeltlich erhältlich ist."

6. Fahrzeugbeschreibungen 

- Herstellergarantie: Bei der Herstellergarantie handelt es sich um die Garantie, die vom Hersteller selbst eingeräumt wird. Diese ist zu unterscheiden von der gesetzlichen geregelten Sachmangelhaftung des Verkäufers. Soweit zutreffend, ist auf die Verkürzung der Herstellergarantiefrist insbesondere bei EU-Neufahrzeugen hinzuweisen, wenn diese Garantie im Zeitpunkt der Bewerbung um mehr als 14 Tage verkürzt ist. 

- Unfallfahrzeug: Fahrzeug mit erheblichem (Vor-) Schaden, z. B. durch Verkehrsunfall, Brand, Hagel oder Wasser, unabhängig davon, ob das Fahrzeug repariert oder unrepariert veräußert werden soll. Ein entsprechender Hinweis ist erforderlich; bei unrepariertem Schaden ist dieser durch Bilder zu dokumentieren. Normaler Verschleiß, normale Abnutzung und Bagatellschäden fallen nicht unter den Begriff „Unfallwagen“. Bagatellschäden sind nur geringfügige äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ist. 

- Defekte: Fahrzeug mit unrepariertem technischen, elektronischen oder optischen Defekt, soweit kein Unfallschaden vorliegt (z. B. Kupplung, Getriebe, Klimaanlage etc.); auf diesen Umstand ist in der Fahrzeugbeschreibung gesondert hinzuweisen.

Kodex vom 16.09.2008 in der Fassung vom 30.04.2013

Teilen
Über die Redaktion
Erfahre, wer hinter den Inhalten steht und lerne unser mobile.de Redaktionsteam kennen.
Sind diese Informationen hilfreich für Dich?