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Seit Juni 2015 können Halter von Elektrofahrzeugen und manchen Plug-in-Hybriden das E-Kennzeichen beantragen.
Quelle: picture alliance/Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB
Seit Juni 2015 können Halter von Elektrofahrzeugen und manchen Plug-in-Hybriden das E-Kennzeichen beantragen. Damit genießt das Auto ggf. Sonderrechte beim Parken oder bei der Einfahrt in bestimmte Zonen

Fahrer von Elektroautos kennen das: In vielen Städten ist die Parkplatzsuche mit Elektroauto nur noch ein kleines Problem. E-Autos dürfen an öffentlichen Ladesäulen parken, mancherorts sogar über den Ladevorgang hinaus, manchmal ist eine Parkscheibe Pflicht. In manchen Fällen, zum Beispiel im öffentlichen Parkraum Hamburgs, dürfen Autofahrer ihr E-Auto kostenfrei und rund um die Uhr abstellen. Die Bedingung: Das Auto muss das „E“ als letztes Zeichen im Nummernschild tragen.

Beantragung seit 2015 möglich

Am 12. Juni 2015 trat in Deutschland das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft. Damit will die Bundesregierung die E-Mobilität vorantreiben. Seitdem können Halter eines batterie- oder wasserstoffbetriebenen Elektroautos sowie eines Plug-in-Hybrids das E-Kennzeichen beantragen. Eine Pflicht dazu besteht nicht. 
Voraussetzung bei den extern aufladbaren Hybridfahrzeugen ist, dass sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder mindestens 30 Kilometer vollelektrisch zurücklegen können. Plug-in-Hybride mit Erstzulassung ab Anfang 2018 müssen eine vollelektrische Reichweite von 40 Kilometern nachweisen. 
Die genannten Fahrzeuge fallen in die europäische Fahrzeugklasse M1. In diese Klasse fallen übrigens auch Wohnmobile, die damit theoretisch auch zum E-Kennzeichen berechtigt sind, nur gibt es sie als Stromer bislang kaum. Auch Lieferwagen bis zu einem Gewicht von 3,5 Tonnen (Klasse N1), Motorräder (Klassen L3e und L4e) sowie Trikes (Klasse L5e) und Quads (Klasse L7e) sind (theoretisch) für das E-Kennzeichen berechtigt. Für Transporter der Fahrzeugklasse N2 gilt die Berechtigung nur, wenn sie bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen.

In vielen Städten gibt es inzwischen unter dem Motto „Park & Charge“ Parkplätze für Elektroautos.
Quelle: picture alliance (dpa) / Robert B. Fishman
In vielen Städten gibt es inzwischen unter dem Motto „Park & Charge“ Parkplätze für Elektroautos

So kommst Du an das E-Kennzeichen

Das Prozedere, an das E-Kennzeichen zu kommen, ist ähnlich zu dem beim H-Kennzeichen für Oldtimer: Du machst Dich auf den Weg zur örtlichen Kfz-Zulassungsstelle und legst dort die notwendigen Unterlagen vor. Dazu zählen neben dem Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II, der Nachweis über einen gültigen Versicherungsschutz sowie die COC-Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller ausstellt. Sie enthält technische Details Deines Autos. Mit ihr belegst Du, dass es sich tatsächlich um ein E-Auto handelt. 
Ist Dein E-Auto bereits zugelassen, bringst Du die vorhandenen Nummernschilder mit. Fällig wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von ungefähr 30 Euro, hinzu kommen die Kosten für die neuen Kennzeichen. Bei diesen kannst Du oft zwischen Varianten aus Alu und Kunststoff wählen. Letztere sollen die CO2-Produktion im Vergleich zur Alu-Version deutlich reduzieren.

Diese Vorteile bringt das E-Kennzeichen – theoretisch

Neben den Vorteilen beim Parken, die manchmal wegen illegal an Ladesäulen parkender Verbrenner verpuffen, bringt das E-Kennzeichen laut Elektromobilitätsgesetz weitere Vorrechte. So darfst Du mit dem „E“ auf dem Kennzeichen Busspuren nutzen. Das kann im Feierabendverkehr oder zu Stoßzeiten am Morgen ein echter Zeitvorteil sein und schont zudem die Nerven. Grundsätzlich können auch Durchfahrtsverbote und Zufahrtsbeschränkungen, die für Verbrenner weiter gelten, aufgehoben werden. 
Doch es gibt einen Haken: Das Gesetz gibt nur Kann-Bestimmungen zum E-Kennzeichen vor. Die Ausgestaltung liegt bei den Kommunen und Städten. Laut § 3 Abs. 4 Nr. 1–4 EmoG haben Städte und Kommunen die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Elektrofahrzeuge rechtssicher zu bevorzugen: So kann es sein, dass Du in der einen Stadt (zum Beispiel Hamburg) frei parken darfst. In einer anderen Stadt (zum Beispiel Düsseldorf) kannst Du an Ladesäulen aber sogar kostenpflichtig abgeschleppt werden, wenn Du dort zu lange stehst, ohne dein E-Auto auch tatsächlich zu laden.
Kurzum: Eine bundesweit flächendeckende Regelung gibt es nicht. Stattdessen ist ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen entstanden. Die Regelungen der einzelnen Städte und Kommunen werden nirgends offiziell gesammelt, auch eine Informationspflicht der Kommunen besteht nicht. Fährst Du zum Beispiel von Köln nach Düsseldorf, solltest Du Dich vorab schlaumachen, welche örtlichen Regeln jeweils gelten.
Nur in einem Punkt sind sich alle einig: Fährst Du ohne grüne Plakette in die Umweltzone einer Stadt, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht. Denn auch Stromer müssen – obwohl sie keinerlei Abgase produzieren – eine Feinstaubplakette tragen, auf der das volle Kennzeichen mit dem „E“ eingetragen sein muss. Hast Du Dein Auto schon zuvor angemeldet und willst es nachträglich mit dem E-Kennzeichen versehen, musst Du auch die Feinstaubplakette erneuern lassen.

In einer Sache sind sich die Städte einig: Fährst Du ohne grüne Plakette in eine Umweltzone, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit.
Quelle: picture alliance (dpa) / blickwinkel/G. Czepluch
In einer Sache sind sich die Städte einig: Fährst Du ohne grüne Plakette in eine Umweltzone, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit

In den Städten und Kommunen herrscht Skepsis vor

Der ADAC sieht im kostenlosen Parken für Elektroautos ein unzulässiges Privileg. Es führe zur Benachteiligung all derer, die sich ein Elektrofahrzeug nicht leisten können. Außerdem verbrauchten Elektromobile genauso Parkraum wie konventionelle Fahrzeuge und seien kein Ersatz für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hier setzt auch eine Skepsis der Kommunen und Städte an, deren wichtigeres verkehrspolitisches Ziel oft darin besteht, den Individualverkehr in den Innenstädten einzudämmen. Deshalb ist es bislang auch die Ausnahme geblieben, dass Fahrer von Elektroautos Busspuren mitbenutzen dürfen. Die Städte befürchten, dass der öffentliche Nahverkehr, den sie in vielen Fällen ausbauen wollen, von E-Autos beeinträchtigt werden könnte. 

Vorteile für Elektroautos in ausgewählten Städten:

  • Berlin: Kostenloses Parken ist ausschließlich während des Ladevorgangs erlaubt, sonst nicht.
  • Hamburg: Kostenloses Parken im öffentlichen Parkraum tagsüber bis zur Höchstparkzeit mit Parkscheibe, zwischen 20 und 9 Uhr auch ohne Parkscheibe. Verbrenner, die unerlaubt an Ladesäulen parken, werden ohne Vorwarnung abgeschleppt. 
  • München: Kostenloses Parken ist mit Parkscheibe oder mit der Smartphone-App „Handyparken“ für zwei Stunden erlaubt, allerdings gilt die Regelung befristet bis Ende 2020. Zwischen 8 und 20 Uhr und angeschlossen an einer öffentlichen Ladestation, ist das Parken für maximal vier Stunden frei, danach droht ein Verwarngeld von zehn Euro.
  • Dortmund: Kostenloses Parken ist in der Innenstadt bislang an 18 Standorten möglich. Seit 2017 sind einige Busspuren außerhalb des Zentrums für Elektroautos freigegeben.
  • Frankfurt (Main): Kostenloses Parken an Ladesäulen ist erlaubt – und zwar unabhängig davon, ob Du Dein Auto lädst oder nicht.
  • Leipzig: Kostenloses Parken an Ladesäulen für maximal vier Stunden mit Parkscheibe.
  • Stuttgart: Schon vor Inkrafttreten des Elektromobilitätsgesetzes wurden 2012 Sonderparkausweise für E-Autos eingeführt. Inzwischen wird kostenfreies Parken mit E-Kennzeichen auf öffentlich bewirtschafteten Parkplätzen sowie in Bewohnerparkgebieten gewährt.
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