Der Bußgeldkatalog: Das musst Du wissen
Der Bußgeldkatalog ist das Standardwerk, wenn es um Verkehrsverstöße geht. Im Katalog ist alles aufgelistet und geregelt: welche Tatbestände geahndet werden, was sie kosten und ob Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg anfallen. Der Bußgeldkatalog entwickelt sich wie der Straßenverkehr selbstständig weiter. Bestimmungen werden aus aktuellen Anlässen verändert und Bußgelder meist aufgestockt.
Jeder Autofahrer kennt ihn und keiner liebt ihn: Der Bußgeldkatalog ist nun fast 20 Jahre alt und er hat sich ständig weiterentwickelt. Eingeführt wurde er im November 2001 mit der offiziellen Bezeichnung Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Er enthält die Vorschriften für die Erteilung von Verwarnungen, Regelsätze für Bußgelder sowie für die Anordnung von Fahrverboten.
Verkehrsrecht: Fahrlässige und vorsätzliche Verstöße
Zuständig für den Bußgeldkatalog ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das auch für neue Verordnungen und Aktualisierungen verantwortlich ist. Im Verkehrsrecht wird zwischen fahrlässig und vorsätzlich begangenen Verkehrsverstößen unterschieden. Fahrlässig handelt laut Katalog zum Beispiel, wer mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs ist - das gilt in und außerhalb geschlossener Ortschaften.
Die aufgeführten Beträge sind sogenannte Regelsätze, die auf dem Bußgeldbescheid je nach Tatumständen höher oder niedriger ausfallen können. Zum Beispiel werden Geschwindigkeitsüberschreitungen in geschlossenen Ortschaften strenger behandelt als außerhalb der Orte. Deutlich teurer wird es bei Wiederholungstätern. Ihnen drohen nicht nur hohe Bußgeldbescheide, sondern auch Fahrverbote.
Der Bußgeldkatalog ist, wie die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ein umfassendes Werk mit vielen verschiedenen Themenschwerpunkten. Der Katalog ist in thematische Kapitel aufgeteilt – nicht nur für Pkw-, sondern auch für Lkw- und Radfahrer. Sogar für Fußgänger gibt es eine Liste mit potenziellen Delikten, die zu Bußgeldern und Bußgeldbescheiden führen können. Denn auch wer nicht am Steuer sitzt, muss sich an die StVO halten und kann zum Verkehrssünder werden, indem er etwa eine rote Fußgängerampel missachtet. Und es gibt sogar Menschen, die es wagen, zu Fuß über Autobahnen zu laufen.
Was steht im Bußgeldkatalog?
Die folgenden Punkte sind im Bußgeldkatalog enthalten. Verstöße und Ordnungswidrigkeiten können dafür sorgen, dass Dir ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert oder Du gar ein Fahrverbot erhältst:
Pkw und Krafträder
- Abstand
- Alkohol und Drogen
- Anhänger
- Anschnallpflicht und Helmpflicht
- Autobahn und Schnellstraße
- Fahrzeugmängel
- Geschwindigkeit
- Handy am Steuer
- Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
- Parken und Halten
- Probezeit
- Rote Ampel
- Überholen
- Überladung
- Umwelt
- Unfall
- Verkehrskontrolle
- Vorfahrt
Lkw
- Abstand
- Gefährliche Güter
- Geschwindigkeit
- Ladungssicherung und Überladung
- Lenk- und Ruhezeiten
- Maut
- Sonntagsfahrverbot
- Unfall
Fahrräder
- Abbiegen
- Alkohol und Drogen
- Handy am Lenker
- Rote Ampel
- Straßenbenutzung
Fußgänger
- Absperrung übertreten
- Autobahn betreten
- Fahrverkehr im verkehrsberuhigten Bereich behindert
- Nicht am linken Straßenrand gelaufen
- Rotlicht missachtet
(Quelle: www.bussgeldkatalog.de)
Ordnungswidrigkeit, grobe Ordnungswidrigkeit und Straftat
Der Bußgeldkatalog unterscheidet wie das gesamte Verkehrsrecht nach verschiedenen Typen von Delikten. Die Skala beginnt bei den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Dazu gehören Falschparken, fehlerhafte Beleuchtung oder Verstöße gegen die Vorfahrt. Ordnungswidrigkeiten werden normalerweise mit einem Bußgeld belegt. Zusätzlich zum Bußgeldbescheid kann es auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg oder ein Fahrverbot geben. Wer das Bußgeld nicht bezahlt, dem droht möglicherweise eine Erzwingungshaft, die die Zahlungspflicht aber nicht ersetzt.
Die nächsthöhere Stufe sind grobe Ordnungswidrigkeiten. Dabei handelt es sich etwa um Verstöße gegen das Überholverbot oder zu dichtes Auffahren. Darauf folgt die Straftat, die in der Regel auch mit Führerscheinentzug verbunden ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um Alkohol am Steuer mit Gefährdung des Verkehrs handeln.
Im Februar 2009 sind zahlreiche wichtige Änderungen eingeführt worden. Dazu gehören viele, teilweise recht starke Erhöhungen der Bußgelder, mit denen eine Reduzierung der Unfalltoten im Straßenverkehr erreicht werden sollte. Dies betraf vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstöße gegen die Vorfahrtsregeln der StVO, Verstöße gegen Rotlicht, gefährliches Überholen und zu geringe Abstände im fließenden Verkehr.
Bußgeldkatalog von 2014
Besonders umfangreich fielen die Veränderungen im Jahr 2014 aus. Vorausgegangen war eine grundsätzliche Neuordnung des Verkehrszentralregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, das fortan Fahreignungsregister hieß. Die wichtigste Veränderung war, dass fortan die Fahrerlaubnis bei acht Punkten und nicht erst bei 18 Punkten entzogen wird. Die Grenze, ab der Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt bestraft werden, stieg im neuen Bußgeldkatalog von 40 auf 60 Euro.
Nicht mehr in Flensburg registriert wurden fortan Verstöße, die keinen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Teurer wurde das Fahren in einer Umweltzone mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette. Das entsprechende Bußgeld wurde von 40 Euro im alten auf 80 Euro im neuen Bußgeldkatalog angehoben. Diverse Vergehen, die bislang mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro und mit einem Punkt in Flensburg bedacht wurden, wurden laut neuem Bußgeldkatalog mit 60 Euro geahndet.
Auch bei den Tilgungsfristen für die Punkte in Flensburg hat sich 2014 einiges geändert. Neu ist hier, dass nicht alle Punkte unter bestimmten Voraussetzungen pauschal gelöscht werden, sondern dass jeder vergebene Punkt individuell gestrichen wird. Das geschieht üblicherweise nach zweieinhalb Jahren und ist unabhängig von neu hinzugekommenen Punkten.
Neuer Bußgeldkatalog von 2017
Wie der Bußgeldkatalog auf aktuelle Entwicklungen angepasst wird, zeigen auch die Änderungen von Oktober 2017. Ein wichtiger Punkt war damals die Bildung von Rettungsgassen, die zwar schon seit vielen Jahren in der StVO verankert ist, aber im Straßenverkehr häufig missachtet wird.
Die Bußgelder wurden 2017 erheblich aufgestockt. Das Bußgeld für das Nichtbilden einer Rettungsgasse wurde von 20 auf 200 Euro angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. In extremen Fällen kann die Missachtung mit Behinderung der Rettungskräfte mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Haft geahndet werden.
Angepasst wurden auch die Vorschriften für die Verwendung von Telefonen im Fahrzeug, die nun um Tablets und Notebooks erweitert wurden. Einerseits wurde die Nutzung von Sprachsteuerung erlaubt, andererseits die Bußgelder bei Missbrauch deutlich aufgestockt. Wer während der Fahrt unerlaubterweise telefoniert, erhält nun einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro statt den bisherigen 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Bei schweren Verstößen geht es bis zu 200 Euro und zwei Punkten. Radfahrer müssen beim Telefonieren während der Fahrt mit 55 Euro Strafe rechnen.
Ein anderes aktuelles Thema war die Vermummung am Steuer. Das wurde in der StVO neu geregelt, indem die Verhüllung von wesentlichen Teilen des Gesichts mit Masken, Hauben oder Schleiern verboten wurde. Erlaubt sind hingegen Kopfbedeckungen, Tätowierungen oder Faschingsschminke sowie Brillen, die das Gesicht nur wenig verdecken. Bei Verstößen steht ein Bußgeld von 60 Euro zur Disposition. Für deutlich weniger Schlagzeilen sorgte die Neuerung, nach der auch Rollstuhlfahrer eine Anschnallpflicht wahrnehmen müssen. Andernfalls droht auch hier ein Bußgeld.
Aktueller Bußgeldkatalog
Die jüngste Aktualisierung des Bußgeldkatalogs ist seit September 2019 gültig. Bei den verschiedenen Neuerungen im Verkehrsrecht, die zu Bußgeldern führen können, wurde vor allem der wachsenden Bedeutung des Umweltschutzes Rechnung getragen. Dazu gehört, dass seit Juli 2019 alle neu zugelassenen Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb mit einer akustischen Warnung für Fußgänger ausgestattet sein müssen. Dieses Acoustic Vehicle Alerting System ist bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h aktiv.
Neu ist auch, dass das Prüfverfahren RDE (Real Drive Emissions) bei der Abgasmessung nun unter Berücksichtigung realer Fahrbedingungen auch praxisnähere Schadstoffwerte der Fahrzeuge ermittelt. Zudem wurden die Dieselfahrverbote in den Städten ausgeweitet. Demnach gilt zum Beispiel seit Anfang 2019 in Stuttgart ein Verbot für Diesel mit der Euronorm 4 und darunter. Diese Maßnahme gibt es nun ebenso in Frankfurt, wo auch für Benzinfahrzeuge mit den Normen Euro 1 und Euro 2 ein entsprechendes Verbot gilt. Ein anderer Punkt der Aktualisierung sind neue Mauttarife auf Bundesstraßen und Autobahnen, von denen aber Fahrzeuge mit Elektro- und Gasantrieb nicht betroffen sind.
Was ist neu im Bußgeldkatalog?
- Elektro- und Hybridautos müssen bis 20 km/h mit akustischer Warnung fahren
- Neues Prüfverfahren RDE bei der Abgasmessung
- Erweiterte Fahrverbote für Diesel in Stuttgart
- Erweiterte Fahrverbote für Diesel und Benziner in Frankfurt
- Neue Mauttarife
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