Bußgelder im Herbst und Winter: Das musst Du wissen
Bei wenig Sicht und rutschigen Straßen passieren Missgeschicke eher – Verkehrsübertretungen ebenfalls. Welche Bußgelder wofür konkret drohen? Das liest Du hier.
- Geschwindigkeits-Übertretungen im Winter: Fahrverbot ab 91 km/h
- Schnee auf dem Auto: Diese Bußgelder drohen
- Winterreifen: Kein fixer Termin, aber hohe Strafen
- Beleuchtung: Konsequenzen bei Fahren ohne Abblendlicht
- Verschneite Verkehrszeichen zählen. Aber nicht für jeden
- Driften: So wird der provozierte Heckausbruch verboten
Der deutsche Bußgeldkatalog kennt keine Jahreszeiten. Und doch steigt mit Wintereinbruch die Wahrscheinlichkeit mancher Vergehen rapide an. Einige Punkte im Bußgeldkatalog werden eben erst bei winterlichen Fahrverhältnissen relevant. In der kalten Jahreszeit gibt es damit einfach mehr Möglichkeiten, mit einem Bußgeld zur Kasse gebeten zu werden.
Daneben drohen bereits bei geringeren Geschwindigkeitsübertretungen Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sowie Fahrverbote. Welche Vergehen den Stand von Bank- und Punktekonto bis zum Frühjahr beeinflussen können und wie man sie am effektivsten vermeidet? Das erfährst Du hier.
Geschwindigkeits-Übertretungen im Winter: Fahrverbot ab 91 km/h
Der gesunde Menschenverstand sagt: Bei Regen, Schnee, Eis oder Nebel kann es schon bei Geschwindigkeiten unterhalb des Tempolimits heikel werden. In der StVO steht das ebenfalls, sinngemäß. „Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit“, lautet der Punkt im Bußgeldkatalog. Das Vergehen ist mit einer Strafe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg belegt. Wie schnell ein Auto unterwegs war und welcher Speed auf rutschigem Geläuf angebracht gewesen wäre? Dem wird tendenziell nachgegangen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Und zwar durchaus auch, wenn kein anderes Fahrzeug und keine andere Person an einem Crash beteiligt waren.
Tempo-Vergehen können auch mit den Sichtverhältnissen zusammenhängen: Wenn Nebel oder Schneefall die Sichtweite auf weniger als 50 Meter einschränken, sind laut § 3 Abs 1 StVO maximal 50 km/h erlaubt. Ein gesondertes Verkehrsschild braucht es dafür nicht. Wird bei schlechter Sicht das 50- Stundenkilometer-Limit außerorts um bis zu 30 km/h überschritten, zahlt der Fahrer 80 Euro und erhält einen Punkt in Flensburg. Ab 41 km/h steigt der Betrag auf 160 Euro. Außerdem sind zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Bei 61 km/h über dem Limit beträgt die Strafe 440 Euro plus zwei Punkte und ein zweimonatiges Fahrverbot. Mehr als 70 km/h über dem Limit werden sogar mit 600 Euro geahndet.
Klar, bei freier Sicht ist die Staffelung der Bußgelder, Punkte und Fahrverbote identisch. Das Tückische an miesen Sichtverhältnissen: Aufgrund des niedrigeren Höchsttempos ist auch ein Fahrverbot bei geringerem Tempo möglich. Konkret blüht es ab einem gemessenen Wert von 91 km/h. Woher man wissen soll, dass die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt? Die Leitpfosten am Straßenrand haben ungefähr diesen Abstand. Passiert man einen von ihnen, während der nächste im dichten Nebel nicht zu sehen ist, nimmt man lieber den Fuß vom Gas.
Schnee auf dem Auto: Diese Bußgelder drohen
Der Freude über unerwarteten Schneefall folgt oft eine unbequeme Gewissheit: Mit dem pünktlichen Dienstantritt kann es knapp werden. Wer plant für den Arbeitsweg schon so viel Puffer ein, dass er davor das Auto akribisch vom Schnee befreien kann? Die Versuchung in solchen Situationen: das Abkehren und Freikratzen auf ein Minimum zu reduzieren und mit einem Schneeball auf Rädern zur Arbeit zu fahren. Mit einem kleinen Sehschlitz zur Welt und einer Fahne aus Pulverschnee im Rückspiegel.
Doch in einem solchen Fall greifen gleich mehrere Punkte des Bußgeld-Katalogs. Schnee auf dem Autodach kostet 25 Euro. Eine nicht ordnungsgemäß freigekratzte Scheibe beschert eine weitere Strafe von 10 Euro. Ist das Kennzeichen nicht lesbar, kommen 5 Euro hinzu. Wenn die Scheinwerfer ebenfalls mit Schnee bedeckt sind, kann das (bei schlechten Lichtverhältnissen) weitere 20 Euro ausmachen. Mit einem Bußgeld von 30 Euro muss man rechnen, wenn ein Sachschaden auf die eingeschränkte Sicht zurückzuführen ist. Für dessen Instandsetzung wird man obendrein zur Kasse gebeten.
Hinzu kommt: Löst die Schneedecke auf dem Auto einen Unfall aus, kann die Kfz-Versicherung die Zahlung verweigern bzw. einschränken. Der Frühsport mit Schneebesen und Eiskratzer zahlt sich also aus. Wer gesetzestreu bleiben will, startet das Auto erst nach der ganzen Befreiungsaktion, denn das Warmlaufenlassen kostet 10 Euro. In der Praxis beharren aber nur wenige Polizeikräfte auf diesem Bußgeld, solange das Auto im Leerlauf und mit Standgas nicht die ganze Nachbarschaft weckt. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot erhält man für keines dieser Vergehen.
Winterreifen: Kein fixer Termin, aber hohe Strafen
Winterreifen fährt man von Oktober bis Ostern (O bis O), vom 1. November bis zum 1. April oder vielleicht, sobald die Eichhörnchen nach Vorräten suchen? Faustregeln und Richtwerte gibt es viele, gesetzlich ist die Situation aber freier geregelt. In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Es existieren also keine fixen Daten, zu denen Winterreifen spätestens aufgezogen werden müssen. Herrschen winterliche Bedingungen, müssen die Reifen mit Lamellen-Profil und weicherer Gummimischung in den Radkästen stecken. Wer unter winterlichen Bedingungen ohne Winterreifen fährt, zahlt 60 Euro (120, wenn es zu einem Unfall kommt) und erhält einen Punkt in der Verkehrssünderkartei. Um das zu vermeiden, solltest Du Dein Auto rechtzeitig winterfest machen.
Polizisten und Sachverständige orientieren sich am vorgeschriebenen Symbol an der Reifenflanke. Moderne Winterreifen müssen das Alpin-Symbol mit Berg und Schneeflocke aufweisen. Die bislang gebräuchliche M+S-Kennzeichnung (für Matsch und Schnee) reicht seit dem 1. Januar 2018 für Neuprodukte nicht mehr aus. Zuvor gekaufte Reifen können noch bis zum 30. September 2024 genutzt werden. Wie viele Saisons man den Reifen fahren darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Theoretisch kann man den Reifen nutzen, bis der HU-Prüfer eine Beschädigung entdeckt oder die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern unterschritten wird – übrigens der gleiche Mindestwert wie beim Sommerreifen.
Autofahrer-Clubs und Fahrtechnik-Experten empfehlen jedoch möglichst neue Reifen und deutlich mehr Profil. Letzteres kann spätestens auf dem Weg in den Winterurlaub entscheidend sein. Denn viele europäische Länder wollen im Winter tiefere Rillen sehen (Österreich zum Beispiel mindestens 4 Millimeter).
Beleuchtung: Konsequenzen bei Fahren ohne Abblendlicht
Die Beleuchtung regelt ein modernes Fahrzeug über die Licht-Automatik selbst? Ein gefährlicher Irrtum. Die meisten Systeme reagieren auf Wechsel der Helligkeit. Verschlechtert sich die Sicht bei gleichbleibendem Licht, bleiben die Lampen häufig aus. Das bei neueren Autos serienmäßige Tagfahrlicht reicht nicht, denn hier werden die Heckleuchten nicht eingeschaltet. Die Konsequenz: Wer bei Nebel oder Schneefall ohne Beleuchtung durch eine Ortschaft fährt, muss 25 Euro zahlen.
Ist ein Sachschaden auf die abgeschalteten Leuchten zurückzuführen, erhöht sich das Bußgeld auf 35 Euro. Richtig teuer wird die Sache außerorts. Spätestens bei weniger als 120 Metern Sichtweite auf der Autobahn oder weniger als 100 bis 120 Metern auf der Landstraße besteht der Gesetzgeber auf einem eingeschalteten Abblendlicht. 60 Euro und einen Punkt in Flensburg kostet es den, der sich nicht daran hält. Resultiert daraus eine Sachbeschädigung, fällt eine Strafe von 90 Euro an.
Verschneite Verkehrszeichen zählen. Aber nicht für jeden
Eine gängige Situation nach starkem Schneefall: Ein Verkehrsschild steht am Straßenrand, aber seine Beschriftung ist komplett oder zum wesentlichen Teil durch Schnee verdeckt. Natürlich erwartet niemand vom Autofahrer, dass er anhält und die Tafel freilegt. Also kann man den Hinweis oder das Tempolimit einfach ignorieren? Laut einem Urteil des Bayrischen Oberlandesgerichtes: ja. War die Aufschrift nicht zu entziffern, kann sich der Fahrer auch nicht daran halten. Daher wird er nicht für etwaige Übertretungen belangt. Allerdings gilt dies nur für ortsfremde Personen. Fahrern aus der Region attestiert man genug Ortskenntnis, um die Bedeutung der Blechtafel zu kennen.
Gelegentlich sieht man nur eine einzige Schneeflocke auf dem Schild einer Geschwindigkeitsbegrenzung, in stilisierter Form auf einem Zusatzschild. „Heute ist die Straße aber trocken“, wäre eine nachvollziehbare Argumentation für eine Beibehaltung des regulären Tempos. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied bei der Klärung des Sachverhalts im Jahr 2014 anders: Das Schneeflocken-Symbol verweise lediglich auf mögliche rutschige Bedingungen. Damit gilt das Tempolimit mit der Zusatztafel im Hochsommer genauso wie im Winter.
Driften: So wird der provozierte Heckausbruch verboten
„Es ist untersagt, das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Feststellbremse, Nutzung des Antriebs oder per Lastwechsel in den Zustand eines kontrollierten Übersteuerns zu bringen.“ Solch ein Satz findet sich an keiner Stelle der StVO. Wir haben die Klausel schlicht erfunden. Also Heck raus, sobald der erste Schnee fällt oder starker Regen einsetzt? Leider nein. Driften ist nicht wörtlich verboten, aber ausdrücklich unerwünscht. Wer bei dynamischen Experimenten erwischt wird, kann wegen mehrerer Vergehen per Bußgeldkatalog und Strafgesetzbuch belangt werden.
Gängigstes Instrument der Exekutive ist die Berufung auf „unnützes Hin- und Herfahren". Das ist mit einer Strafe von 20 Euro verbunden. Wird auf „übermäßige Straßenbenutzung" oder gar „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" entschieden, reißt der Driftversuch ein großes Loch ins Portemonnaie.